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   VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12 Me   

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VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12 Me (https://dejure.org/2012,19318)
VG Meiningen, Entscheidung vom 24.07.2012 - 2 E 355/12 Me (https://dejure.org/2012,19318)
VG Meiningen, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 2 E 355/12 Me (https://dejure.org/2012,19318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot einer Versammlung in unmittelbarer Nähe eines islamischen Gebetsraums unter dem Motto "Überfremdung stoppen - keine Moschee in E.!"

  • Justiz Thüringen

    Art 5 GG, Art 8 GG, § 15 VersammlG, § 5 VersammlG, § 130 StGB
    Verbot einer Versammlung wegen Forderung nach einem Moschee-Verbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Verbot einer NPD-Versammlung in Eisenach am 27. Juli 2012

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04, juris, Rdnr. 25 m. w. N.).

    Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 BvR 369/04 unter Hinweis auf BVerf- GE 1, 97; 87, 209; 107, 275).

    Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010, a.a.O. m. w. N.).

    Um festzustellen, ob Äußerungen oder - wie hier - das Motto einer Versammlung die Menschenwürde Anderer antastet, ist der objektive Sinngehalt einer Meinungsäußerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010, a. a. O., m. w. N.).

    Dabei ist aber Voraussetzung, dass sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2010, a. a. O., hier bezogen auf den Kon-.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG verbleibt (vgl. zu all dem BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81 und 341/81, BVerfGE 69, 315 [Brockdorf-Beschluss] sowie ThürOVG, Beschlüsse vom 12.11.1993, Az.: 2 EO 147/93, ThürVBl.
  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, B. v. 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08, juris, Rdnr. 17, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Die Antragsgegnerin beruft sich zum Beleg ihrer anderen Auffassung pauschal auf die Entscheidung des OVG Münster vom 02.03.2004, Az.: 5 B 392/04 (zitiert nach juris; in dem betreffenden Abschnitt bestätigt durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2004, Az.: 1 BvQ 6/04, DVBl. 2004, 697 = NVwZ 2004, 1111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2004 - 5 B 392/04

    Verbot der NPD-Demonstrationen in Bochum am 13. und 20. März 2004

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Die Antragsgegnerin beruft sich zum Beleg ihrer anderen Auffassung pauschal auf die Entscheidung des OVG Münster vom 02.03.2004, Az.: 5 B 392/04 (zitiert nach juris; in dem betreffenden Abschnitt bestätigt durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2004, Az.: 1 BvQ 6/04, DVBl. 2004, 697 = NVwZ 2004, 1111).
  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Nach der im Hinblick auf die Besonderheiten des versammlungsrechtlichen Eilverfahrens gebotenen intensiven Prüfung der Sach- und Rechtslage (ThürOVG, B. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, S. 53, juris, Rdnr. 12) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und es somit kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gibt.
  • OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (ThürOVG, Beschluss vom 13.02.2002, Az.: 3 EO 123/02, ThürVBl. 2002, 213 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 12.11.1993 - 2 EO 147/93

    Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung einer Kundgebung der Nationaldemokratischen

    Auszug aus VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12
    Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG verbleibt (vgl. zu all dem BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81 und 341/81, BVerfGE 69, 315 [Brockdorf-Beschluss] sowie ThürOVG, Beschlüsse vom 12.11.1993, Az.: 2 EO 147/93, ThürVBl.
  • VG München, 02.03.2015 - M 7 S 15.786

    Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes; Verlegung des Versammlungsortes

    Insbesondere ist zum derzeitigen Zeitpunkt kein ehrverletzendes oder ihnen die Menschenwürde absprechendes Verhalten erkennbar (vgl. die den Entscheidungen OVG NRW, B.v. 2.3.2004 - 5 B 392/04 - juris; BVerfG, B.v. 12.3.2004 - 1 BvQ 6/04 - NVwZ 2004, 1111 und VG Meiningen, B.v. 24.7.2012 - 2 E 355/12 Me - juris zugrundeliegenden Sachverhalte).
  • VG Gießen, 02.10.2012 - 4 L 2312/12

    Versammlungsverbot

    Eine bereits eingerichtete, nicht ersichtlich im Widerstreit zu formellem und materiellem Baurecht stehende Moschee ist eine Einrichtung, die der ungestörten Religionsausübung dient; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Juli 2012 - 2 E 355/12.ME -, in dem es offenbar um die Verhinderung der Anlage einer Moschee ging.
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